Musterverträge für Pferde und ihre Menschen

Damit es bei einem Rechtsstreit eine verbindliche Basis für alle Parteien gibt, sollte man im Vorfeld einer Geschäftsbeziehung einen schriftlichen Vertrag erarbeiten. Wir bieten als Hilfe verschiedene, editierbare Verträge, wie wir sie selbst benutzen als Muster an. Diese können dann der Situation entsprechend abgeändert werden.

Im Einzelnen finden sich auf dieser Seite:

Die hier angebotenen Musterverträge sind nach besten Wissen und Gewissen formuliert und in Ihren Rahmenbedingungen erklärt. Sollten sich durch Gesetzesänderungen oder Fehler im Vertrag ungewollte Rechtslagen zum Nachteil des Vertragsnutzers ergeben, so übernimmt der Verfasser keinerlei Haftung.

Kompetente Beratung erhält man bei den auf den Linkseiten aufgeführten auf Pferderecht spezialisierten Anwälten.

Pferdekaufvertrag

Durch das novellierte Schuldrecht, das seit dem 1.1.2002 gilt, haben sich große Veränderungen im Pferdeverkaufsrecht ergeben. Diese sollen im folgenden kurz erläutert werden. Sie sollten unbedingt gelesen werden, damit man beim Kauf nicht unnötig Rechtspositionen aufgibt. Im Anschluss daran wird ein Musterkaufvertrag zum Download angeboten. Dieser entspricht in seinen Formulierungen im wesentlichen dem von der FN herausgegebenen, er hat jedoch den Vorteil, dass er frei editierbar ist.

Der Gesetzgeber hielt eine Sonderregelung für den Viehkauf für entbehrlich. Damit entfiel die frühere Unterscheidung der Hauptmängel (die sog. „Gewährsmängel“ Rotz, Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, Periodische Augenentzündung und Koppen) von den sog. Neben- oder Vertragsmängeln (z.B. Spat, Rehe, Hufrollenentzündung). Damit entfiel auch sowohl die 2wöchige Gewährsfrist bei Hauptmängeln als auch die Gewährsfrist bei Nebenmängeln, soweit sie vereinbart werden konnte.

Die Gewährleistung für Mängel an Tieren erfolgt seitdem den allgemeinen Regeln, die auch für Sachen gelten. Durch diese Regelungen werden die Rechte des Käufers erheblich gestärkt. Dieses neue Recht führte zu folgenden Konsequenzen:

Rechte des Käufers

Der Verkäufer hat die Verpflichtung, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Tier ist dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Es ist weiterhin frei von Mängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Tieren gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Tieres erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Im Falle eines Mangels kann der Käufer nach §§ 437, 439 BGB zunächst Nacherfüllung verlangen, und zwar nach seiner Wahl entweder in Form der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung. D.h. er kann wählen, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen muss oder ob er vom Verkäufer die Lieferung eines anderen Pferdes wünscht.

Diese Wahl macht vor allem bei Ausbildungsmängeln einen Sinn. Ein Umtausch des Pferdes gegen ein anderes wird sich in der Regel nicht durchsetzen lassen, da es sich bei einem Pferd um eine einmalige (rechtlich: unvertretbare) „Sache“ handelt.

Scheitert der primäre Nacherfüllungsanspruch (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung s.o.), kann der Käufer gem. § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und / oder Schadensersatz gem. §§ 440, 280, 281 BGB verlangen.

Rücktritt vom Vertrag heißt: Geld zurück / Pferd zurück!

Bei der Minderung wird der Kaufpreis um den Betrag herabgesetzt, um den der Mangel den Wert der Sache, gemessen am Kaufpreis, mindert. Dies kann etwa die Kompensation für ein fortwährendes Gesundheitsrisiko sein (zum Beispiel zu erwartende oder bereits geleistete Arztkosten).

Die Schadensersatzpflicht ergibt sich daraus, dass die Mangelfreiheit eine Vertragspflicht darstellt, so dass eine mangelhafte Leistung eine Pflichtverletzung bedeutet. Danach muss der Verkäufer dem Käufer auf Schadensersatz für Kosten (Futter, Unterbringung, Ausbildung…) und u.U. sogar für entgangene Gewinnmöglichkeit (Schulpferdebetrieb, Pferderennen…) haften.

Beweislast

Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel besteht und dass dieser bei Gefahrenübergang (Übergabe des Pferdes) bereits vorlag.
Aufgrund der Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU ergibt sich durch die neuen Regelungen beim sog. Verbrauchsgüterkauf (wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Pferd kauft) zugunsten des Käufers eine Beweiserleichterung gem. § 476 BGB.

Verkauft danach ein gewerblicher Verkäufer (§ 14 BGB – Unternehmerbegriff) ein Pferd und zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass das Pferd bereits bei Gefahrenübergang (Übergabe) mangelhaft war. D.h., in diesem Falle müsste der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war. (Ein Beispiel für einen bereits vorhandenen Mangel wäre eine deformierte Hufrolle) Von dieser Beweislastumkehrregel gibt es eine Ausnahme nur, soweit diese widerlegliche Vermutung mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist. Hier wird die Rechtsprechung ein weites Betätigungsfeld finden und entscheiden müssen, ob die 6 monatige Beweislastumkehrregel oder deren Ausnahme beim Pferdekauf anzuwenden sind.
Dies insbesondere im Hinblick auf das Veränderungsrisiko, dem das Pferd ständig durch Haltung, Fütterung oder Ausbildungsmaßnahmen unterliegt.

„Garantiezeit“(Verjährung)

Durch das neue Schuldrecht und die Einordnung der Pferde als Sache beträgt die Regelverjährung jetzt 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das bedeutet für den Käufer, dass er jetzt bis zu zwei Jahren Zeit hat, einen Mangel am Pferd beim Verkäufer anzuzeigen und die oben beschriebenen Rechte geltend zu machen.

Eine vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag über eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist ist nur außerhalb des so genannten Verbrauchsgüterkaufs möglich. Das sind Kaufverträge zwischen privatem Käufer und privatem Verkäufer (siehe Vertragsentwürfe).

Bei Kaufverträgen zwischen privatem Käufer und gewerblichen Verkäufer, eben dem Verbrauchsgüterkauf, eröffnet § 475 Abs. 2 BGB lediglich die Möglichkeit der Reduzierung der Verjährungsfrist durch Vertrag auf 1 Jahr, wenn es sich um eine gebrauchte Sache handelt.

Hier stellt sich die Frage, ob ein etwa ½jähriges Fohlen eine gebrauchte Sache ist oder erst ein angerittenes Reitpferd oder eine Zuchtstute. Auch hier wird die Rechtsprechung diese Rechtsfrage entscheiden müssen.

Es ist davon auszugehen, dass allgemeine Haftungsausschlüsse für Sachmängel und eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche unter einem Jahr rechtlich nicht haltbar sind.

Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person (juristische Person = Firma), die am Markt planmäßig gegen Entgelt tätig wird. Unter seiner gewerblichen Tätigkeit ist jede kaufmännische oder sonstige selbständige auf Dauer angelegte Tätigkeit zu verstehen. In diesem Sinne sind also Landwirte, Pferdehändler, aber auch Berufsreiter oder Berufsreitlehrer usw. als Unternehmer anzusehen, wenn sie als Verkäufer auftreten.

Download Pferdekauf-Mustervertrag

Der hier angebotene Vertrag ist nach besten Wissen und Gewissen formuliert. Dort wo Eingaben erforderlich sind ist der Text rot formatiert oder Lücken gesetzt, so dass man eigentlich nichts vergessen kann.

Sollten sich durch Gesetzesänderungen oder Fehler im Vertrag ungewollte Rechtslagen ergeben, so übernimmt der Verfasser keinerlei Haftung. Bei Abweichung von den vorformulierten Vertragsbedingungen sollte dies nur unter Einholung von Rechtsrat geschehen.

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Einstallervertrag

Ein schriftlicher Vertrag bei der Pferdeeinstellung ist rechtlich betrachtet nicht notwendig (- auch mündliche Absprachen stellen einen Vertrag dar), aber er ist dringend zu empfehlen. Mit einem schriftlichen Vertrag können bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten die zwischen Pensionsbetrieb und Einsteller getroffenen Vereinbarungen bewiesen werden.

Wir stellen hier unseren Einstallervertrag als Muster zum Download bereit, der in vielen Punkten abgewandelt werden kann. Er zeigt aber die Punkte auf, die innerhalb eines solchen Vertragsverhältnisses einer Regelung bedürfen. Dazu gibt es auf dieser Seite einige Erläuterungen zum Vertrag und den einzelnen Paragrafen. (Teilweise ist der Stoff sehr dröge, aber so sind sie nun mal die Rechtsverdreher 😉 )

Die Regelungsbedürftigkeit ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Pensionsvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keine gesonderte Regelung gefunden hat.

Es handelt sich rechtlich um einen so genannten „gemischten Vertrag“, der sich aus unterschiedlichen Vertragstypen zusammensetzt. Er enthält Elemente aus dem Mietrecht, entspricht in Teilen einem Kaufvertrag und muss zum Teil als Dienstvertrag gewertet werden. Bei derartigen gemischten Verträgen stellt sich im Streitfall (ohne vorherige schriftliche Fixierung) die Frage, welches Recht anzuwenden ist, da die Vertragstypen für einzelne Streitfragen durchaus unterschiedliche Regelungen bereithalten. So ist etwa die Frist zur Kündigung eines Mietvertrages eine andere als die für die Kündigung eines Dienstvertrages.

Weitere Gründe für einen schriftlichen Vertrag sind Vollständigkeit und Klarheit. Im Streitfalle kann keine der Vertragsparteien behaupten, dass eine bestimmte Regelung so und nicht anders getroffen worden sei.

Und so sind die in unserem Mustervertrag gewählten Formulierungen zu interpretieren:

Durch §1 des Vertrages überlässt der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer eine Box in seinen Stallgebäuden. Die hier gewählte Formulierung gibt dem Pensionsnehmer einen Anspruch auf eine bestimmte Box. Es kann natürlich auch vereinbart werden, dass Gegenstand des Vertrages keine bestimmte Box ist bzw. diese spezielle Kriterien erfüllen muss.

In §2 werden die unterschiedlichen vom Betrieb angebotenen Leistungen aufgezählt, wobei diese ergänzt oder auch gelöscht werden können. Hinsichtlich der Benutzung der Reitanlagen wird auf eine Betriebsordnung verwiesen. Diese sollte dem Vertrag in Kopie beigefügt werden und an gut sichtbarer Stelle im Betrieb aushängen.

§3 regelt die Vertragsdauer. Dabei wird im Regelfall eine unbestimmte Laufzeit vereinbart, wodurch sich die Frage nach der Kündigungsmöglichkeit stellt. Einerseits muss es beiden Seiten möglich sein, sich aus dem Vertragsverhältnis zu lösen, andererseits benötigt jede der Vertragsparteien einen gewissen Zeitraum, um den sich für ihn ergebenden Nachteil aus einer Kündigung der anderen Vertragspartei möglichst gering zu halten. Bei Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen erscheint uns eine Kündigungsfrist von einem Monat angemessen. Natürlich können aber auch andere Küdigungszeiten vereinbart werden.

Von den Fällen der ordentlichen Kündigung (mit Kündigungsfrist) sind die der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden, bei denen die Kündigung sofort wirksam wird. Diese Fälle sind in §4 des Vertragsentwurfs geregelt. Die genannten Gründe lehnen sich an die im BGB für einige Vertragstypen genannten Alternativen an, wobei neben dem Zahlungsverzug (Satz 1) schwere Verfehlungen zu nennen sind, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen (Satz 2). Auch im Zusammenhang mit dieser verhaltensbedingten Kündigung ist es also erforderlich, dass eine Betriebs- und Reitordnung dem Pensionsnehmer bekannt gemacht worden ist.

Der §5 regelt den vereinbarten Pensionspreis. Einen „normalen“, auf unbestimmte Zeit geschlossenen Pensionsvertrag wird man darüber hinaus nicht mit einer Klausel versehen müssen, wonach der Pensionspreis bei veränderten Bedingungen angepasst werden kann. Da die Kündigungsfrist gemäß §3 recht kurz bemessen ist, kann der Pensionsgeber auf die Ablehnung des Pensionsnehmers, einer notwendigen Erhöhung zuzustimmen, recht schnell mit einer Kündigung reagieren; umgekehrt könnte sich auch der Pensionsnehmer bei einer auf einer solchen Klausel beruhenden Erhöhung schnell aus dem Vertrag verabschieden. Eine bereits im Vertrag geregelte Möglichkeit zur Preisanpassung erscheint daher nur in den wenigen Fällen eines auf eine längere Zeit geschlossenen Vertrages ratsam.
Im zweiten Teil des Paragrafen findet sich eine Regelung um wieviel sich der Preis bei vorübergehender Abwesenheit vermindert (Leerboxmiete).

Unklare Verhältnisse können zwischen den Vertragsparteien ggf. dadurch entstehen, dass der Pensionsnehmer behauptet, von der Zahlung des Pensionspreises jedenfalls zeitweise befreit zu sein, weil er seinerseits gegen den Pensionsgeber eine Forderung habe, mit der er aufrechnen könne. Zu denken wäre z. B. an den Fall, in dem der auf dem Betriebsgelände abgestellte PKW eines Pensionsnehmers beschädigt wird und dieser behauptet, dass der Pensionsgeber dafür schadensersatzpflichtig sei. Aufgrund der in §6 Satz 1 getroffenen Regelung könnte der Pensionsnehmer mit dieser Forderung nicht gegen den Willen des Pensionsgebers, der der Ansicht ist, den Schaden nicht verursacht zu haben, aufrechnen.

Genau so wichtig ist die in Satz 2 getroffene Regelung, wonach der Pensionsgeber wegen des Pensionspreises an dem eingestellten Pferd ein Pfandrecht erwirbt. Diese Regelung ist dem sog. Vermieterpfandrecht aus dem Mietrecht nachgebildet. Da wie bereits oben ausgeführt nicht eindeutig ist, welcher Vertragstyp dem Pensionsvertrag sein Gepräge gibt, wäre das gesetzliche Vermieterpfandrecht nicht anwendbar, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass der Schwerpunkt des Vertrages in den übrigen Vertragsteilen bestehen würde. Das Pfandrecht sollte daher auf jeden Fall vereinbart werden.

Im Zusammenhang mit dem Pfandrecht steht auch §7 Satz 1, wonach der Pensionsnehmer Auskunft über das Eigentumsrecht an dem Pferd erteilen muss. Zu bedenken ist nämlich, dass ein Pfandrecht grundsätzlich nur an den im Eigentum des Vertragspartners stehenden Gegenständen entstehen kann, wobei hier ein Tier (leider!!) einem Gegenstand gleichzusetzen ist. Zwar gibt es die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs des Pfandrechts, wobei dann aber die schwierige Frage zu klären wäre, wer die tatsächliche Gewalt (im juristischen Sprachgebrauch als „Besitz“ bezeichnet) ausübt.

Der §7 gibt dem Pensionsgeber außerdem die Möglichkeit, in Zweifelsfällen einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Pensionsnehmers zu verlangen. Durch diese Regelung wird die Beweislast auf den Pensionsnehmer verlagert. Nicht der Pensionsgeber muss beweisen, dass das eingestellte Pferd eine ansteckende Krankheit oder eine sonstige nachteilige Eigenart aufweist, sondern der Pensionsnehmer hat im Zweifel das Gegenteil durch eine tierärztliche Untersuchung nachzuweisen.

Nach den individuellen Gegebenheiten des Betriebes sollte geregelt werden, ob der Pensionsgeber berechtigt sein soll, einen Hufschmied mit dem turnusmäßigen Beschlagen bzw. notwendiger Hufpflege zu beauftragen, wie in §8, Satz 1 formuliert.

Durch §8, Satz 2 wird eine sich eigentlich schon aus dem Gesetz ergebende Regelung zur Klarstellung wiedergegeben. Im Notfall ist der Pensionsgeber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die notwendigen Schritte einzuleiten, die insbesondere in der Benachrichtigung eines Tierarztes oder bei einer dringenden Hufarbeit eines Hufschmieds bestehen können. Dann ist der Pensionsnehmer bereits nach den Grundsätzen der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ zur Kostenerstattung verpflichtet.

Durch §9 wird die aus dem Miet- bzw. Pachtrecht bekannte Regelung übernommen; danach ist es dem Pensionsnehmer ohne Zustimmung des Pensionsgebers nicht gestattet, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte an einen Dritten zu übertragen bzw. von einem Dritten ausüben zu lassen. Darüber hinaus muss der Pensionsnehmer auch anzeigen, wenn er die Box nicht mehr mit dem in §1 genannten Pferd belegt, sondern ein anderes Pferd einstellt. Diese Regelung ist zur Sicherung des gesamten Vertragsgefüges erforderlich. So macht die Vereinbarung eines Pfandrechts aus dem o.g. Grund nur Sinn, wenn der Pensionsnehmer dieses Recht des Pensionsgebers nicht dadurch aushöhlt, dass er ein ihm gar nicht gehörendes Pferd einstellt bzw. andere Personen, denen gegenüber keine vertraglichen Beziehungen bestehen, Pferde einstellen. Auch die im Vertrag getroffene Regelung, wonach im Zweifel die Gesundheit eines Pferdes nachzuweisen ist, verspricht kaum Schutz, wenn die Pferde beliebig ausgewechselt werden können.

Auch §10 ist mietvertraglichen Grundsätzen angelehnt, wonach einerseits für Beschädigungen Ersatz zu leisten ist, andererseits die durch den vertragsgemäßen Gebrauch verursachten Abnutzungen mit dem Entgelt abgegolten sind.

Von großer Bedeutung ist die in §11 getroffene Regelung. Dadurch wird einerseits ein Haftungsauschluss zugunsten des Pensionsgebers vereinbart, andererseits wird mit der Formulierung das Ziel verfolgt, den Haftungsauschluss nicht auch zugunsten einer bestehenden Versicherung zu vereinbaren. Da eine Versicherung nämlich nur in dem Fall eintritt, im dem auch der Versicherungsnehmer (hier Pensionsgeber) haften würde, könnte sich auch sie auf einen schriftlich festgehaltenen Haftungsausschluss berufen. Daher wird dieser hier nur insoweit vereinbart, als der Pensionsgeber diesen Schaden nicht seinerseits durch eine Versicherung abgedeckt hat. Da ein Haftungsauschluss nicht für die Fälle des Vorsatzes vereinbart werden kann, ist dieser insoweit (und in unserem Mustervertrag auch für grobe Fahrlässigkeit) eingeschränkt. Damit der Pensionsnehmer im Schadensfall nicht im Nachhinein behaupten kann, über den seiner Meinung nach zu geringen Umfang der Versicherung im Unklaren gewesen bzw. sogar getäuscht worden zu sein, sollte er bestätigen, dass ihm Gelegenheit gegeben worden ist, die Versicherungsbedingungen einzusehen. Da umgekehrt auch dem Pensionsgeber durch das eingestellte Pferd Schäden entstehen können, ist der Pensionsnehmer durch §11 zweiter Teil verpflichtet, eine entsprechende Versicherung nachzuweisen.

Um seine Haftung als Tierhüter zu versichern, schließt der Pensionsgeber seinerseits eine Tierhüterhaftpflicht ab (§12) wahlweise mit oder ohne Deckung von Schäden am eingestellten Pferd. Kommt das Pferd zu Schaden und es besteht Versicherungsschutz, so bekäme der Pferdebesitzer den Schaden ersetzt, wenn es sich um einen von den Versicherungsbedingungen erfassten Fall handelt insoweit greift der Haftungsauschluss gem. §11 nicht ein. Wäre der Schaden durch einen nicht vom Versicherungsumfang gedeckten Fall hervorgerufen worden, würde auch der Pensionsgeber wegen des Haftungsauschlusses nicht haften.

Die Paragrafen 13-15 regeln den Umgang mit Daten durch den Pensionsgeber. Dabei wurde auf eine möglichst ausgewogene Regelung geachtet.
In §13 ist geregelt, dass der Pensionsgeber zwar Daten erheben darf, diese aber nicht unkontrolliert weitergeben darf.
In §14 wird geregelt, wie mit Bildern oder Videos umzugehen ist, auf denen der Pensionsnehmer bzw. sein Pferd zu sehen sind. Diese Regelung ist vor allem für Stallbetreiber wichtig, um nicht bei einer Trennung im Streit in eine Abmahnfalle zu geraten.
Der Umgang mit Sicherheitsüberwachungssystemen wird in §15 angesprochen. Hier werden die Rechte des Stallbetreibers auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt. Zusammen mit einem entsprechenden Hinweisschild im Betrieb sollten Überwachungskameras, die ja in erster Linie der Sicherheit dienen, kein Problem darstellen.

§16 enthält neben dem Schriftformerfordernis eine sog. salvatorische Klausel, was soviel wie „heilende“ Klausel heißt. Damit wird verhindert, dass der Vertrag seinem ganzen Inhalt nach unwirksam wird, wenn sich eine Regelung als unwirksam erweist.

Wenn weitere ergänzende Regelungen, die auf Ihrem Hof wichtig sind, getroffen werden sollen, so sind diese vor §16 einzubauen.

Weitergehende Texte und Tips finden sich in:

Der richtige Stall für mein Pferd

Pferdepension und Einstellungsvertrag
von
Eberhard Fellmer, Antje Rahn

Gebundene Ausgabe – 126 Seiten – Cadmos
Erscheinungsdatum: März 1997
ISBN: 3861273152

Download Einstallervertrag

Der hier angebotene Vertrag ist nach besten Wissen und Gewissen formuliert. Dort wo Eingaben erforderlich sind ist der Text rot formatiert oder Lücken gesetzt, so dass man eigentlich nichts vergessen kann.

Sollten sich durch Gesetzesänderungen oder Fehler im Vertrag ungewollte Rechtslagen ergeben, so übernimmt der Verfasser keinerlei Haftung. Bei Abweichung von den vorformulierten Vertragsbedingungen sollte dies nur unter Einholung von Rechtsrat geschehen.

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Reitbeteiligungsvertrag

Eine Reitbeteiligung hilft, die Kosten für das Pferd im erträglichen Rahmen zu halten, das Pferd wird mehr gefordert und im eigenen Urlaub von einer vertrauten Person versorgt.

Doch was ist, wenn ein Unfall passiert? Wer haftet dann? Um hier das Risiko für den Pferdebesitzer zu minimieren ohne gleichzeitig die Reitbeteiligung zu übervorteilen, entstand dieser Vertrag. Die einzelnen Paragrafen sind in den Formulierungen teilweise an die Musterverträge diverser Zeitschriften angelehnt und sollten daher einer gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten.

Und so sind die in unserem Mustervertrag gewählten Formulierungen zu interpretieren:

in § 1 und § 2 wird die Eigentümerstellung des Besitzers verdeutlicht. Dies ist wichtig, wenn die Reitbeteiligung durch einen Unfall Schaden nimmt. Ist sie dem Eigentümer gleichgestellt, gibt es nämlich keine Entschädigung von der Haftpflicht.

in § 4 wird der zeitliche Rahmen festgelegt, der der Reitbeteiligung zur Verfügung steht. Hier sollte ggf. geändert werden, an welchen Tagen die Reitbeteiligung kommen kann bzw. kommen muss.

in § 5 werden die Pflichten näher erläutert, die die RB hat. Hier sind ggf. Tätigkeiten wie Weide/Padock abäppeln oder ähnliches zu ergänzen.

in § 6 ist geregelt, das die RB nichts ohne das Einverständnis des Besitzers tun darf (zum Beispiel Teilnahme am Martinszug o.ä.). Tut Sie es trotzdem, ist der Besitzer aus der persönlichen Haftung raus!

in § 7 ist geregelt, wann kein Geld für die RB zu entrichten ist. Hier kann ggf. der Krankheitsfall mit eingebaut werden.

in § 8 ist der persönliche Haftungsausschluss des Besitzer geregelt. Durch die Formulierung ergibt sich kein grundsätzlicher Haftungsausschluss. Dieser wäre rechtsunwirksam! Außerdem wird durch den Fettdruck der Unfallversicherungspassage der RB nochmals klargemacht, dass sie sich einem Risiko aussetzt vor dem sie sich selbst zu schützen hat.

in § 9 und § 10 ist die Haftung der RB festgelegt, die Sie Pferd und Material des Besitzers zufügt.

in § 11 erfolgt eine Trennung von erster Zahlung und Vertragsbeginn. Dieser ist auf sofort gesetzt und stellt so eine Rechtssicherheit während der allgemein üblichen unbezahlten Probezeit her.

§ 12 regelt Kündigungszeiten und Bedingungen so, dass zum Schutz des Pferdes sofort gekündigt werden kann.

in § 13 erfolgt eine rechtliche Absicherung des Vertrages durch eine so genannte salvatorische Klausel, die dafür sorgt, dass bei einer unwirksamen Formulierung nicht der ganze Vertrag unwirksam wird.

Download Reitbeteiligungsvertrag

Der hier angebotene Vertrag ist nach besten Wissen und Gewissen formuliert. Dort wo Eingaben erforderlich sind ist der Text rot formatiert oder Lücken gesetzt, so dass man eigentlich nichts vergessen kann.

Sollten sich durch Gesetzesänderungen oder Fehler im Vertrag ungewollte Rechtslagen ergeben, so übernimmt der Verfasser keinerlei Haftung. Bei Abweichung von den vorformulierten Vertragsbedingungen sollte dies nur unter Einholung von Rechtsrat geschehen.

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Pferdetransportvertrag

Oft wird man als Pferdeanhängerbesitzer gefragt, ob man nicht mal eben das Pferd der Stallnachbarin oder das Pferd einer Freundin zum Turnier oder zum Tierarzt fahren kann. Aber wer trägt den Schaden, wenn ein Unfall passiert, und sich das fremde Pferd verletzt oder gar stirbt. Wer trägt das Risiko beim Verladen?
Auf mündliche Absprachen kann man sich dann eher nicht verlassen, da es ganz schnell um beträchtliche Summen gehen kann.

Die aktuelle Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Beim Verladen haftet der Fahrer nur, wenn er den Unfall grobfahrlässig verursacht hat.

Bei einem Unfall während der Fahrt ist die Sachlage komplizierter:
Es ist dann zu prüfen, ob ein Verschulden des Fahrers vorliegt. Für einen Tod durch Kolik oder Herzversagen wird der Fahrer zum Beispiel nicht in die Haftung genommen.
Ist dagegen die Verletzung des Pferds oder dessen Tod durch ein Verschulden des Fahrers zum Beispiel durch einen Verkehrsunfall verursacht, ist er schadensersatzpflichtig. Da Pferde im Anhänger als Ladung zählen und diese über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges nicht versichert ist, muss dann der Fahrer den Schaden aus seiner eigenen Tasche bezahlen! Um hier als Fahrer abgesichert zu sein, müsste man eine gesonderte Transportversicherung abschließen.
Es ist gerade bei Freundschaftsdiensten sinnvoll, durch eine schriftliche Erklärung eine Haftung des Fahrers auszuschließen.

Dies kann mit dem hier zum Download bereitgestellten Vertrag geschehen. Der Vertrag ist so ausgearbeitet, dass er eine unbeschränkte Gültigkeit hat. Daher kann man ihn mit allen möglichen Mitfahrern prophylaktisch abschließen.

Download Pferdetransportvertrag

Der hier angebotene Vertrag ist nach besten Wissen und Gewissen formuliert. Dort wo Eingaben erforderlich sind ist der Text rot formatiert oder Lücken gesetzt, so dass man eigentlich nichts vergessen kann.

Sollten sich durch Gesetzesänderungen oder Fehler im Vertrag ungewollte Rechtslagen ergeben, so übernimmt der Verfasser keinerlei Haftung. Bei Abweichung von den vorformulierten Vertragsbedingungen sollte dies nur unter Einholung von Rechtsrat geschehen.

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Verleihvertrag Pferdeanhänger

Der Verleih eines Pferdeanhängers kann nach neuster Rechtsprechung für den Halter des Hängers böse Folgen haben:

Verursacht der „Mieter“ einen Verkehrsunfall und ist später das verursachende Zugfahrzeug nicht zu ermitteln, haftet der Halter des Anhängers. Hier ist fein raus, wer eine Haftpflichtversicherung für den Pferdehänger abgeschlossen hat. Da dies insbesondere bei „Sporthängern“ nicht immer der Fall ist, sollte man auch hier eine Haftungsausschlusserklärung mit dem Mieter vereinbaren. Hier kann man dann auch gleich noch regeln, was bei Schäden am Hänger zu tun ist. Der hier zum Download bereitgestellte Vertrag erfüllt dies.

Download Verleihvertrag Pferdeanhänger

Der hier angebotene Vertrag ist nach besten Wissen und Gewissen formuliert. Dort wo Eingaben erforderlich sind ist der Text rot formatiert oder Lücken gesetzt, so dass man eigentlich nichts vergessen kann.

Sollten sich durch Gesetzesänderungen oder Fehler im Vertrag ungewollte Rechtslagen ergeben, so übernimmt der Verfasser keinerlei Haftung. Bei Abweichung von den vorformulierten Vertragsbedingungen sollte dies nur unter Einholung von Rechtsrat geschehen.

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